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Mit Vorbemerkung (Aktualisierung): Anzeige beim Generalbundesanwalt b. Bundesgerichtshof gegen Mitglieder der Bundesregierung vom 27. Nov. 2015 – Nach eingehender Prüfung des Generalbundesanwaltes vom 3.12.2015 erfolgte die Entscheidung – Aktualisierung 7.3.2016: die Begründung seitens des Generalbundesanwaltes steht immer noch aus

November 27th, 2015 · Keine Kommentare

 

Hinweis 1 (aktuell, 11.2.16): Auf diese Hochverrats-Anzeige vom 27.11.15 hin reagierte die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe so: der Generalbundesanwalt teilte am schriftlich 3.12.2015 mit, dass sich trotz intensiver Durchleuchtung der dreissig-Seiten-umfassenden Anzeige kein Verdacht auf Vorliegen einer Straftat ergeben würde. Er wurde daraufhin zweimal um Vorlage einer Begründung ersucht (zuletzt gestrig am 10.2.16). Bis dato ist keine Begründung gegeben.

Hinweis 2 (aktuell, 7.3.16): Trotz wiederholter Aufforderung legt die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe bislang keine Begründung vor.

So erging dies ähnlich dem Staats- bzw. Verfassungsrechtler Prof. Dr. Schachtschneider mit seiner fundiert ausgearbeiteten Verfassungsbeschwerde per einstweiliger Anordnung an das Bundesverfassungsgericht vom 2.2.16., diese am 22.2.16 durch dieses Gericht abgewiesen wurde; auch dieses ohne Begründung, hier unter Verweis auf § 93 b i.V. m. § 93 a BVerfGG (Epoche Times, Bericht vom 4.3.16 unter Bezug auf einen Bericht des IfS, Institut für Staatspolitik). Schachtschneider bewertet diese Abweisung als Willkür bzw. als Ohnmachtserklärung des höchsten deutschen Gerichts. Das Gericht habe die Demokratie und die Verfassung (die Verfassungsidentität, Art. 38 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) zu schützen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei erfolgt und dringend geboten, da die Massenzuwanderung schnellstens zu unterbinden sei. Das Gericht habe seine ureigenste Aufgabe nicht erfüllt. Wenn der Bund versage, besäßen die Bundesländer gar das Recht zur Abspaltung von der Bundesrepublik.   

Anders äusserte sich der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgericht, Hans-Jürgen Papier (Bericht Epoch Times, 12.1.16, unter Bezug auf das Handelsblatt). Die Kanzlerin habe eklatant (politisch) falsch gehandelt. Papier argumentiert sich rechtlich heraus: es habe sich in erster Linie um ein „eklatantes Politikversagen“ gehandelt. Die unbegrenzte Einreise sei zwar ein Fehler, nicht jedoch einer, welcher auf umzusetzendem Recht beruhe.

Anders hingegen der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Di Fabio (Epoche Times v. 13.1.16): Grenzen und Begrenzbarkeit seien zentrale Vorraussetzungen des offenen Verfassungsstaates aus Gründen seiner Schutz- und Ordnungsfunktion.

Man ziehe hieraus den Schluss: Deutschland bewegt sich auf die Verfassungsunwirklichkeit des Dritten Reiches zu. Deutschlands oberste Richterschaft ist politisch gesteuert. Das verwundert nicht: die Zusammensetzung der obersten Richtergremien ist Sache der politischen Parteien.

Nachtrag (22.09.2017) + + + Meldung aktuell, 24 Monate nach Einlegung des Strafantrages eines Rechtsbeistandes der Rechtsanwaltskanzlei Koeppl gegen Merkel und weitere:

Merkel entschied eigenmächtig im September 2015, als sie Hunderttausende an wohl organisierten Flüchtlingen über die deutsche Grenze großteils ziehen ließ. Ein Bundestag-Gutachten gibt allen Anlaß, diese Eigenmächtigkeit vom BVerfG überprüfen zu lassen.

Hier eine Bild-Dokumentation (SPIEGEL, 22.9.2017)

 

Hinweis mit Blickrichtung auf den Einwand der Kanzlerin, sie habe am 4. September 2015 aus humanitären Gründen so entschieden:

Die Kanzlerin behauptet stets, sie habe an diesem besagten 4. September des Jahres 2015 aus humanitären Gesichtspunkten so entschieden. Sie tat dies allerdings ohne Abstimmung mit den Regierungen der Europäischen Union. Sie tat dies ohne Rücksicht auf europäische und inländische Rechtsgrundlagen und ohne Rücksicht auf den mehrheitlichen Willen des deutschen Volkes, sie tat dies ohne Rücksicht auf ihren im Deutschen Bundestag zugunsten des Wohles des deutschen Volkes geleisteten Eid.  Wenn Merkel fordert, dass jedem, der an den Toren Europas anklopft, aus humanitären Gründen geöffnet werden müsse, dann erhebt sie als Politikerin einen Anspruch, dem die Politik nicht gerecht werden kann, ohne Europa der wohlstands- und sicherheitsgefährdenden Sogwirkung aus Afrika, Asien, aus dem Nahen Osten auszusetzen und heillos überrennen zu lassen. Das Problem ist, wie es sich darstellt, unlösbar. Es entstand durch jahrzehntewährendes Ausbluten sogenannter Drittstaaten in Afrika und in anderen Teilen der Welt vor allem durch eine westliche Herrschafts- und Ausblutungspolitik. Die Kanzlerin muss sich als Mit-Vertreterin des Westen dieses Zusammenhangs bewusst sein.

Dieses aus aktuellem Anlaß.

 

Hier nun die Anzeige Koeppl wegen Hochverrat gegen zwei Mitglieder der Bundesregierung vom 27.11.2015

(Hinweis: aus verständlichen Gründen unterbleibt die Veröffentlichung der Daten zum Absender/Anzeigeerstatter)

– – –

Mitglied d. Rechtsanwaltskammer – – –

Zugelassen f. d. Oberlandesgerichtsbezirk – – –

– – – –     D –  – – – – (Deutschland)

TEL. 0049 (- – -) – – -.00    FAX. 0049 (- – -) – – – .02    mobil: 0049 (0)- – -00

e-mail: ra-kanzlei- – – – -@email.de  Internet: ra-kanzlei- – – -.de

– – –

Vorab per T E L E F A X

Datum:                      27 / 11 / 2015      Uhrzeit:  14.00    Seiten (m. Cover):

Empfänger:             Generalbundesanwalt b. Bundesgerichtshof      

Adresse:                   Brauerstraße 30 76135  K a r l s r u h e

Fax:                            vorab per Telefax: (0721) 81 91 59 0

E-Mail:                      vorab per e-mail: poststelle@generalbundesanwalt.de

BETREFF:                Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung

wegen Hochverrat, § 81 Abs. 1 StGB u.a.

                                                               

Unser Zeichen: 2015/11/23-mek/jhk-str1

Neubeuern, 27. Nov. 2015

Hinweis: Um eine unverzügliche Eingangsbenachrichtigung mit Angabe des Aktenzeichens

der Generalbundesanwaltschaft wird ausdrücklich ersucht!

 

 

Strafanzeige

g e g e n

 

1.  Bundeskanzlerin Angela Dorothea Merkel (geb. 17. Juli 1954 in Hamburg als Angela Dorothea Kasner), Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1,  1 0 5 5  Berlin

2.  Vize-Kanzler Sigmar Gabriel (geb. 12. September 1959 in Goslar), Bundesministerium f. Wirtschaft u. Energie, Scharnhorststr. 34-37,  1 0 1 1 5  Berlin

– B e s c h u l d i g t e –

 

 

w e g e n

Verdachts des Hochverrats gegen den Bund gemäß § 81 Abs. 1 StGB, hilfsweise § 83 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 StGB.

 

 

Zur  B e g r ü n d u n g  des Verdachts wird folgendes ausgeführt:

 

S a c h – u. R e c h t s l a g e

 

Vorweg:  Überblick über die Geschehnisse, Zeitraum April bis September 2015

Die Beschuldigten – Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) – hatten im Frühjahr wie in den Sommermonaten dieses Jahres (2015) wiederholt über Massenmedien gegenüber den durch gezielte Destabilisierung ihrer Länder (Fn 1) in Not geratenen Menschen in aller Welt, insbesondere im Irak, in Syrien, Libanon, Jordanien, Libyen etc. signalisiert, dass jeglicher, der einwandern wolle, in Deutschland willkommen sei, sprich den Segen der dortig gewährten Sozialleistungen erfährt (sog. Willkommenskultur der Bundesregierung mit Anlockungseffekten).

___________

Fn 1: diese gezielte Destabilisierung gem. den Recherchen der Unterzeichner (hierzu unten im Anhang) seit den 80er Jahren durch intern. verzweigte Korruptionscliquen geplant wie durchgezogen, teils unter Beteiligung einiger westlicher Regierungskreise, deren Länder jedoch (u.a. USA) sich der Aufnahme solcher „Flüchtlings“-Massen etwa aus Syrien massiv widersetzen – eine Tatsache, welche seitens der Bundesregierung, seitens Parteispitzen in der CDU/SPD/Bündnis90/Die Grünen wie seitens Massenmedien der Öffentlichkeit vorenthalten bleibt

Bestätigt u.a. durch d. UN-Bericht von 2001 >Replacement Migration« (ST/ESA/SER A./206) der Bevölkerungsabteilung der UN (UN Population Division)<  Intern.: http://www.un.org/esa/population/publications/migration/migration.htm

Bericht Daily Mirror vom 11.10.2008 >Secret plot to let 50million African workers into EU<

___________

 

Auch auf Grund dessen machten sich viele hunderttausend Menschen – meist aus dem Irak, aus Flüchtlingslagern in Syrien, Libanon, Jordanien, Libyen wie in der Türkei etc., teils auch über das Mittelmeer – auf den Weg mit Zielrichtung Europa, insbesondere mit Zielrichtung Deutschland. Dieses etwa auf dem Landweg über die Türkei oder auf dem Seeweg über Griechenland bzw. über Staaten auf dem Balkan Richtung Ungarn.

In Ungarn kam es schließlich Ende August, Anfang September 2015 zu chaotischen Zuständen.

Die deutsche Bundeskanzlerin wie ihr österreicherischer Kollege Faymann beschlossen daher am Abend des 3. September 2015 in einer gemeinsamen Entscheidung,  die in Ungarn festsitzenden und notleidenden, teils rebellierenden Menschenmengen auf Grund eben der dortig herrschenden Notlage in ihre eigenen Länder einreisen zu lassen.  Die große Mehrheit der Einwanderungswilligen erachtete jedoch von vorneherein Österreich lediglich als bloßes Durchgangsland.

Nach diesem Beschluss der Bundeskanzlerin, welcher im engen Zusammenhang mit der seitens der Regierung gepflegten Willkommenskultur zu werten ist,  öffnete am 4. September 2015 die Bundesrepublik Deutschland für Hunderttausende von Einwanderungswilligen ihre Grenzen zu Österreich. Dieses auf Grund der bekannt großen Anzahl von Einwanderungswilligen weitgehend unter Verzicht auf Personenkontrollen bzw. auf erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Wie viele Personen dabei ohne erkennungsdienstliche Erfassung in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen vermochten und wie viele hierunter das mit kriminellen Absichten, lässt sich selbst Monate danach nicht mal annähernd ermitteln.

 

Sachlage und Rechtsauswertung:

Mit ihrer Entscheidung vom 4. September 2015 ermöglichte die Bundesregierung in Verbindung mit ihrer Willkommenskultur bei anschließend rigoroser Öffnung der deutschen Außengrenzen zu Österreich eine extrem unkontrollierte und rechtswidrige, unter eklatantem Verstoß gegen deutsches Recht erfolgte Einwanderung von weit über fünfhunderttausend Menschen aus weitestgehend destabilisierten Staaten. Seit dieser Zeit zeigt sich mit sich beschleunigender Tendenz – für viele in der Welt ganz offensichtlich zu erkennen – ein ungehinderter Zustrom von „Flüchtlingen“ Richtung Europa – und dies meist mit Ziel Deutschland.

Die Tageszeitung DIE WELT berichtet am 26.11.15, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits in diesem Jahr knapp eine Million „Asylsuchende“ registriert. Die Zahlen würden , wie magnetisch die Bundesrepublik heute „Flüchtlinge“ anziehe (DIE WELT v. 26.11.15 in „So stark wirkt der Flüchtlingsmagnet Deutschland“).

Die Folgen gleichen einer Staatsauflösung:

Der deutsche Steuerzahler, welcher diesen Staat unterhält, wird für diese Zusatzkosten, welche der Flüchtlingszustrom verursacht, aufkommen müssen, sollte er dazu überhaupt noch in der Lage sein.

Ein Bericht eines deutschen Nachrichtenmagazins mit dem Titel „Top-Ökonom prophezeit: Flüchtlingskrise wird uns eine Billion Euro kosten“ (Focus v. 25.11.15) öffnet den Augen den Blick auf die Umrisse einer Büchse der Pandora. In diesem Bericht steht:

Deutsche Wirtschaftswissenschaftler berechnen seit Wochen die Kosten zur Bewältigung der Flüchtlingskrise. Da ist zum einen der Chef des Münchner Ifo-Instituts (Hans-Werner Sinn) sowie sein Nachfolger Fuest, derzeit noch Chef des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung. Da ist aber auch der Leiter des Forschungszentrums Generationenverträge (Bernd Raffelhüschen), welcher die Lasten für die kommenden sechs Jahre präsentiert. Raffelhüschen kommt zu einem noch dramatischeren Ergebnis: selbst bei einer Integration der Zuwanderer in den Arbeitsmarkt innerhalb von sechs Jahren könnten sich die Zusatzkosten für den Steuerzahler zu fast einer Billion Euro hochschaukeln.

Berücksichtigt wird von Seiten dieser Wirtschaftswissenschaftler dabei noch keineswegs was ist, sollte es zu starken wirtschaftlichen Verwerfungen kommen, sollten starke Leistungsschichten aus Deutschland abgewandert sein. Sollte eine Serie von Anschlägen das öffentliche Leben lahmlegen, sollten Bürgerunruhen ausbrechen.

Die Spannungen sind längst vorprogrammiert:

Jetzt schon besitzen in der Bundesrepublik über 37 Millionen Personen mit Migrationshintergrund die deutsche Staatsbürgerschaft. Darunter ein großer Anteil mit islamischen Wertevorstellungen, diese überwiegend gegen das Grundgesetz gerichtet. Sie und weitere Zuströme verändern die Zusammensetzung der Bevölkerung und somit auch die Wahlbevölkerung nachhaltig und das mit immer größerer Geschwindigkeit. Sie bilden aber auch ein tiefes, nicht zu überschätzendes Spannungspotential.

Wenn inzwischen der Präsident des jüdischen Zentralrats (Schuster) eine Flüchtlingsobergrenze einfordert, da die Integration vieler „Flüchtlinge“ aus ethnischen Gründen kaum zu bewerkstelligen sei (Sueddeutsche Zeitung, Online, v. 23.11.15), zeigt auch dies, wie weit sich die Bundesregierung von jeglichem Maß und Vernunft und von politisch-gesellschaftlichen Honorationen entfernte.

Und der Inhalt der Büchse von Pandora lässt sich offensichtlich nicht stoppen:

Bis Ende 2016 ist gar mit weiteren 1,5 bis 2,0 Mio. Menschen, von diesen viele illegal einreisen werden bzw. bereits eingereist sind, auszugehen. Da es sich hierbei in der Regel um einzelne männliche Personen mit häufig großfamiliärem Gefolge handelt, ist mit weiterem Nachzug von etwa 1,0 bis 3,0 Mio. Personen nach Deutschland innerhalb kürzester Zeit zu rechnen. Überdies zeigen sich seit längerem auf Grund der Regierungspläne und an Hand des Fehlens sachkundiger Beschlüsse der Regierungskoalition von CDU und SPD sowie an Hand der schleppenden Abschiebepraxis der hierfür zuständigen Bundesbehörde Vorgänge, die einen echten Abschiebewillen in Frage stellen, möglicherweise um endgültig vollendete Tatsachen zu Lasten des deutschen Volkes zu schaffen.

Eine Integrierung von drei bis vier Millionen Zugewanderten mit völlig anderen Wertevorstellungen, mit völlig anderem Rechts- und Kulturverständnis, ist im Zeitraum von zwei, drei Jahren von keinem Staat der Erde bewältigbar, zumal wenn es bereits zig-Millionen Bürger im Land hat, von diesen viele noch gar nicht integrierungswillig. Innenexperten der Union sehen die Multikultigesellschaft als gescheitert an und fordern härtere Gesetze zur Bewältigung der Flüchtlingskrise sowie Zuwanderungsgrenzen („Berliner Erklärung“, Focus v. 27.11.15).

Als eine der schlimmen Folgen der massiv hohen Einwanderungszahlen wie der seitens der Bundesregierung ermöglichten ungeregelten Einreise von zehntausenden Personen über die grüne Grenze ergibt sich eine große Ungewissheit für die innere Sicherheit der Bundesrepublik sowie damit auch für die Sicherheit der Bundesbürger selbst hinsichtlich der Anzahl und Gefährlichkeit von unregistriert eingewanderten Personen mit terroristischem Hintergrund. Käme es zu Anschlagserien in der Bundesrepublik, würde sich das oben angedeutete Szenario drastisch verschärfen.

Frankreichs Premier Manuel Valls sieht den Untergang Europas für den Fall, dass diesem Europa die Schließung seiner Außengrenzen nicht gelingt (DIE WELT v. 25.11.15 „Dann ist es aus mit Europa“). Ebenso der kommende EU-Ratsvorsitzende und Ministerpräsident der Niederlande Rutte („EU droht Schicksal des Römischen Reiches“, Sueddeutsche-Online v. 27.11.15).

Die Schließung der Außengrenzen hätte jedoch bereits vor dem 3.9.15 erfolgen müssen. Nun ist der Zeitpunkt des „No Return“ überschritten. Insbesondere die deutsche Regierung (Teile der CDU und die komplette SPD) zeigt sich uneinsichtig (im Übrigen auch die Links-Partei sowie Bündnis90/Die Grünen): eine Politik der Ausgewogenheit und Weitsicht ist in weite Ferne gerückt.

Der bayerische Ministerpräsident Seehofer wie sein Justizminister sprachen in diesem Zusammenhang schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt zurecht von vorliegenden schweren Gesetzesbrüchen durch die Bundesregierung und von einem hierdurch gegebenen oder drohenden Staatsnotstand (Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik sowie Gefahr für seine verfassungsmäßige Ordnung), u.a. in einem privaten TV-Interview vom 14.9.2015 sowie in Sender Phönix v. 23.9.15.

 

 

Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung – Vorwurf des Hochverrates, § 81 StGB

Hochverrat begeht gem. § 81 StGB, „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mittels Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.“

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge herbeizuführen vermag, sofern dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt geschieht und dieses vorsätzlich, mit Wissen und Wollen erfolgt.

Der Bestand der Bundesrepublik wie die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 II GG) wurden durch die Maßnahmen der Bundesregierung schwer gefährdet:

 

Staatsvolk

Gemäß dem deutschen Grundgesetz geht die Staatsgewalt vom d e u t s c h e n Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG; s.a. Präambel des Grundgesetzes; s.a. Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 33 I u. II, 146 GG). Die vom deutschen Volk ausgehende Staatsgewalt wird in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die drei Exekutivorgane, nämlich durch die Legislative, Exekutive und Judikative ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 GG).

Dabei ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, sind die Exekutive (Regierung) wie die Judikative an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Das deutsche Volk hat sich in einem Akt der Selbstbestimmung gem. Art. 1 Zif. 2 d. UN-Charta dieses vorliegende Grundgesetz gegeben. Die Präambel dieses Grundgesetzes definiert dieses Volk räumlich wie zeitlich und inhaltlich als politische Schicksals- und Handlungsgemeinschaft, welche im Rahmen ihrer äußeren nationalstaatlichen Grenzen den Deutschen Sicherheit, Wohlstand, soziale Gerechtigkeit sowohl nach innen wie nach außen zu gewährleisten hat.

Das deutsche Volk ist damit unabdingbarer Träger jeglicher Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG. Diese grundgesetzliche Festsetzung lässt sich weder durch eine Mehrheit im Bundestag und selbstverständlich auch nicht durch eine Bundesregierung aushebeln.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 77, 137, 150 f.) unterliegen die Staatsorgane der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Identität und Einheit des deutschen Volkes zu bewahren. Dementsprechend werden vor Amtsantritt die Mitglieder der Bundesregierung zur Eidesleistung mit dem Inhalt verpflichtet (Art. 56, 64 II GG), ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden.

Der nun längst ungebremste, vorsätzlich herbeigeführte Zustrom von Millionen von Menschen aus sicheren Drittstaaten stellt einen Anschlag auf den Souverän, dieser das deutsche Volk ist, dar. Träger der verfassungsmäßigen Ordnung ist denn unabdingbar gemäß Art. 20 II GG das deutsche Volk und nicht eine seitens der Exekutive ohne Zustimmung des Souveräns wie ohne Zustimmung der Legislative nachträglich herbeigeführte veränderte Zusammensetzung des Staatsvolkes. Allerdings würde diese Staatsvolk-Änderung nicht schon unmittelbar im Zeitpunkt der Einwanderung eintreten, sondern erst nach Zuteilung der Staatsbürgerschaft.

Von der Eilentscheidung der Bundeskanzlerin am Abend des 3.9.15 war weder das Parlament noch der Bundesrat in Kenntnis gesetzt. Angesichts der staatsgefährdenden Folgen wäre eine Abstimmung im Deutschen Bundestag oder gar eine Volksbefragung zwingend erforderlich gewesen, so auch der Berliner Verfassungsrechtsspezialist Prof. Dr. Michael Kloepfer, vgl. FAZ v. 13.10.15 (Kloepfer ist Verfasser von Lehrbüchern zum Deutschen Verfassungs- und Staatsrecht).

Die Wahrung der nationalen Identität ist oberste Verpflichtung der Staatsgewalten, somit auch der Exekutive. Legislative wie Exekutive haben dafür Sorge zu tragen, dass nicht etwa Parallel- oder gar Kontra-Gesellschaften durch Hunderttausende von Menschen aus anderen Kulturkreisen begründet werden.

Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz (a.a.O.) sieht ebenfalls wie eine ganze Reihe seiner Kollegen in den jüngsten Entscheidungen und Beschlüssen dieser Bundesregierung ab dem 3.9.15 erhebliche Rechtsverstöße. Er sieht gar den Rechtsstaat durch diese Regierung ausgehebelt bzw. nachhaltig zerstört.

Das heisst mit anderen Worten: es herrsche in Deutschland seitdem Rechtlosigkeit.

Der Gesetzgeber, die legislative Gewalt, habe die Verpflichtung, Obergrenzen bei der Einwanderung zu bestimmen dann, wenn die Identität und Integrität des deutschen Volkes, sprich der deutschen Nation gefährdet sind. Dieses sei „bei Immigration hunderttausender moslemischer Orientalen der Fall“. Eine grenzenlose Aufnahme von Einreisewilligen gäbe es nicht. Selbst jedes Verfassungsrecht finde seine Grenzen, nämlich dann, wenn es mit anderen Rechten kollidiere.

Fn:  Prof. Dr. Rupert Scholz, Bayern Kurier, 20.11.15 in „Selbstverständlich hat das Asylrecht eine Obergrenze“

Auch in DIE WELT (Video-Interview) v. 4.11.15 „Klage von Bayern aussichtsreich“

Auch in FOCUS v. 17.11.15 „Merkels Vorstellung von einem Asylrecht ohne Limit ist nicht zu halten“

 

Staatsgebiet

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes, in dessen Rahmen das deutsche Volk die Staatsgewalt ausübt, ist räumlich begrenzt auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Selbst völkerrechtlichen Regelungen gemäß kommt der Erhaltung eines Staatsgebietes sowie der Sicherung seiner Außengrenzen maßgebliche Bedeutung zur Verwirklichung der Herrschaft eines Volkes zu.

Dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.6.1990 (BGBL 1993 II, S. 1010 ff; in der BRD in Kraft seit 26.3.1995) gemäß vermag die BRD von eigenen Personalkontrollen an ihren Staatsgrenzen abzusehen, da sich die übrigen EU- und Schengen-Zeichnerstaaten dazu verpflichtet hatten, an ihren jeweiligen Außengrenzen zu Nicht-Schengen-Staaten ihrerseits Personenkontrollen durchzuführen.

Im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung sowie der inneren Sicherheit der Bundesrepublik, ist die Bundesrepublik Deutschland jedoch gemäß diesem Schengener Übereinkommen berechtigt, selbst eigene, zeitlich beschränkte Personenkontrollen an den deutschen Staatsgrenzen durchzuführen (Art. 23 Schengener-Grenzkodex-VO Nr. 562/2006).

Der Bundeskanzlerin war bei ihrer Entscheidung vom 3.9.15 (diese von Vizekanzler Sigmar Gabriel mitgetragen) darüber informiert, dass Personenkontrollen im Außengrenzraum der Europäischen Union entgegen den Bestimmungen des Schengener Abkommens seitens den EU-Staaten Griechenland, Slowenien, Kroatien, Rumänien und Ungarn n i c h t vorgenommen werden und vorgenommen worden waren.

Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung wie zum Schutz des Bestandes der Bundesrepublik Deutschlands (und damit zum Schutz der deutschen Bevölkerung) war die Bundesregierung daher zu voll umfänglichen Personenkontrollen verpflichtet, was entgegen der eindeutigen Rechtslage (siehe u.a. § 16 AsylG) nicht geschah (so auch Prof. Dr. Rupert Scholz a.a.O.).

 

Asylgrundrecht

Auch das grundgesetzlich verankerte Asylrecht (Art. 16a GG) wurde seitens der Bundesregierung nicht verfassungsgemäß gehandhabt (u.a. Rupert Scholz, a.a.O.).

Das Asylrecht ist ein Individual- und Antragsrecht, dh. heißt, es ist individuell von jeweils einer einzelnen Person zu beantragen (u.a. Rupert Scholz a.a.O.).

Auch mit der wiederholt im öffentlichen Fernsehen wie in Medien getätigten Aussage der Beschuldigten, also der Kanzlerin wie des Vizekanzlers, dass sämtliche eingewanderte und einwanderungswillige Syrer ein Recht auf Asyl besäßen, ist der Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 u. Abs. 2 GG in Verbindung mit §§ 26a und 29a AsylG beweiskräftig gegeben.

Das Recht auf Asyl (Art. 16a GG) beinhaltet kein absolutes Recht. Es gewährt keinen Sonderstatus derart, dass es sich über Regelungen anderer Verfassungsnormen hinauszuheben vermag. Wie jedes andere Grundrecht fungiert das Asylrecht nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Es unterliegt damit dem Gesetzesvorbehalt. Es unterliegt damit auch dem Schrankenvorbehalt der Rechtsstaatlichkeit sowie des Sozialstaatsprinzips, das heisst zu Gunsten der Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung, so die ständige Rechtssprechung des BVerfG, so u.a. auch Prof. Dr. Rupert Scholz a.a.O. .

Damit ist die Rechtsauffassung der Beschuldigten, das Asylrecht würde keine Grenzen nach oben kennen, jeder Syrer erhalte Asyl, objektiv falsch.

 

Auch ist spätestens seit der in Fachkreisen bekannten Grundsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1996, wonach nur derjenige einen Asylantrag stellen darf, welcher entweder mit dem Schiff oder Flugzeug direkt nach Deutschland gelangt, die Rechtslage in Deutschland eindeutig.

Das Recht auf Asyl wurde in 1993 durch die sog. Drittstaatenklausel (Art. 16a II GG) erheblich eingeschränkt. Nach dieser Neuregelung bleibt ein Recht auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland dem Antragsteller verwehrt, sofern er aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder aus einem sonstigen sicheren Drittstaat in die BRD einreist. Bei diesem Einreiseweg greift gemäß dem sog. Erst-Land-Konzept die Vermutung der Verfolgungssicherheit. Somit gilt, dass sämtliche Asylbewerber, welche auf dem Landweg in die Bundesrepublik einzureisen beabsichtigen, hier nicht asylberechtigt, an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen sind (Art. 16a I u. II GG; § 26a, 29a AsylG; § 14 AufenthG; § 18 AsylVerfG). Da die BRD auf dem Landweg nur über sichere EU-Staaten zu erreichen ist, ist das Asylverfahren gemäß geltendem europäischen Recht auch nur dort, also in diesen sicheren EU-Staaten und nicht in Deutschland durchzuführen, sog. Dublin-Verfahren (Dublin III), Art. 13 der Verordnung Nr. 604/2013 v. 26.6.2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1.1.2014).

Diese Regelung bindet unmittelbar und primär sämtliche Mitgliedstaaten der EU. Sie kann daher von keinem Staat der EU – auch nicht durch den deutschen Staat – geändert oder aufgehoben werden.

Die Bundesregierung hat sich jedoch auch über diese eindeutige, unstrittige Rechtslage rigoros hinweggesetzt.

Gem. Art. 16a I GG genießen nur politisch Verfolgte in der BRD Asylrecht. Asylberechtigt sind Personen, die durch ihren Herkunftsstaat Verfolgung und Ausgrenzung erfahren. Eine politische Verfolgung liegt u.a. vor, wenn wegen politischer oder religiöser Grundentscheidung Rechtsverletzungen erfolgen, die diese Person aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315; BVerfGE 80, 315, 335). Es muss sich dabei um eine gegenwärtige oder unmittelbar und konkret drohende schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte handeln (BVerfGE 76, 143, 147: BVerwGE 87, 141, 146).

Der Begriff des „Politisch-Verfolgten“ im deutschen Grundgesetz deckt sich weitgehend mit dem „Flüchtlings“-Begriff gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 (BVerGE 89, 296; 95, 42).

Demnach hat eine gezielte Verfolgung vorzuliegen. Allgemeine Zustände in seinem Herkunftsland wie Hunger, Elend, Naturkatastrophen, selbst Unruhen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 80, 315, 335).

Besteht zu Lasten der den Antrag stellenden Person gar der Verdacht einer terroristischen Betätigung oder zumindest entsprechender Gesinnung und damit die Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wie seiner Bevölkerung, darf dem Asylantrag ohnehin nicht entsprochen werden (BVerwGE 109, 1,4 f.).

 

Die Beschuldigten sind daher kraft ihrer Ämter politisch wie rechtlich verantwortlich für die rechtswidrige Aufnahme von Hunderttausenden von Menschen aus sicheren EU-Herkunftsländern.

Abgesehen von Verstößen gegen das deutsche Asylrecht:

Die Kontrolle über die eigenen Außengrenzen sowie über den Zugang ins Land ist Wesensmerkmal für den Status eines jeden Staates. Sie bildet die Grundlage für seine Souveränität. Wer diese Kontrolle aufgibt, macht sich nach außen hin wehrlos und hebt im Innern Recht und Gesetz auf. Im konkreten Fall gefährdet er sowohl den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wie ihre verfassungsmäßige Ordnung (diese in Art. 20 Abs. 3 GG definiert).

Über diese Verpflichtung zum Schutz und zur Kontrolle der Außengrenzen hat sich die Bundesregierung hinweggesetzt.

Die Beschuldigten sind daher auch in diesem Punkt kraft ihrer Ämter für ihre Entscheidungen wie für ihre Folgen politisch und rechtlich verantwortlich.

 

 

 

Folgen des eigenmächtig-rechtswidrigen Handelns der Bundesregierung: Schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung – Destabilisierung der Bundesrepublik

 

Die einseitigen Entscheidungen der Bundesregierung führen zu ernsten schweren Konsequenzen:

Die Aufnahmekapazitäten der Kommunen (Gemeinden/Landkreise/Städte) sind schon jetzt im November 2015 weitgehend ausgeschöpft. Staatliche, leerstehende, mit Steuergeldern (sozusagen mit Geldern eines Großteils der deutschen Bevölkerung) finanzierte Gebäude wie Bundeswehrkasernen, städtische Turnhallen, Schulen, private Gewerbeimmobilien, teils Wohnimmobilien etc. wurden zur Lösung der Unterbringungsprobleme herangezogen und teils beschlagnahmt. So wird auch das grundgesetzlich garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG) gefährdet. Da vielen Kommunen vom Bund her aufgezwungen wird, eigene Liegenschaften wie Stadthallen o.ä. als Unterkünfte für „Flüchtlinge“ zur Verfügung zu stellen, enthebt man ihnen des Rechtes, über diese Einrichtungen selbst zu bestimmen. Man verkürzt überdies die finanziellen Spielräume der Kommunen, diese Mittel etwa zur Erhaltung der Infrastruktur etc. nötig sind.

Sodann werden die Rechte aus Art. 14 GG verletzt, dieser das Eigentum garantiert. Denn die Kommunen gehen inzwischen dazu über, Grundeigentum von Bundesbürgern – Wohnungen, leerstehende Hallen, sonstiges Immobileineigentum – zu beschlagnahmen. Zwar sind Enteignungen grundsätzlich möglich. Jedoch diese sind an strenge Vorraussetzungen geknüpft, welche sich an den elementaren Interessen des Gemeinwohls zu orientieren haben. Diese elementaren Interessen des Gemeinwohls liegen jedoch nicht darin, eine noch dazu die politisch eklatante Fehlentscheidung der Bundesregierung fortzuführen, um Personen in Deutschland unterzubringen, denen der Zuzug hätte verwehrt sein müssen.

Hier fordert das Gemeinwohlinteresse zum Schutz der einheimischen – diesen Staat und die Bundesregierung finanzierenden – Bevölkerung die zügige Abschiebung und nicht eine dauerhafte Bleibe.

Auch durch obige Vorgänge beginnen sich die Lebensumstände für Millionen von Bundesbürgern entscheidend zu verändern. Hunderttausende Schulkinder werden zusätzlichen Gefahren und Schwierigkeiten auf dem Schulweg von bislang nicht gekanntem Ausmaß ausgesetzt. Gewalthandlungen werden an der Tagesordnung sein und ihre Anzahl wird die inneren Sicherheitseinrichtungen überfordern. Eine effektive Verfolgung von Strafhandlungen ist dann nicht mehr gewährleistet.

Bereits jetzt hat es in vielen Kommunen Deutschlands – u.a. in Duisburg-Marxloh oder in Berlin-Friedrichsheim – rechtsfreie Zonen, in diesen das Mittel der Gewalt die Öffentlichkeit prägt und vor dieser Gewalt die örtlichen Sicherheitsstellen kapitulieren.

Es droht auf weiten Strecken hin der Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung innerhalb den Kommunen. Sollte es zu Anschlagserien wie jüngst im Zentrum von Paris kommen, sollte es nach einer Anschlagserie in deutschen Städten zum Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und des Gemeinwesen kommen, sollten die gehoberen Schichten der Bevölkerung das Weite suchen, werden die sich hierdurch ergebenden Schäden für die Kommunen in Größenordnung ausweiten, die alles Bisherige in den Schatten stellen.

 

Fortgesetzt rechtswidriges Verhalten der Bundesregierung

 

Die maßgebenden Organe der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung, unterlassen nicht nur pflichtwidrig den gebotenen Schutz der deutschen Grenzen. Die Regierung trug bzw. trägt selbst und das bis zum heutigen Tage zur Verletzung der Außengrenzen bei, indem sie angesichts der Flut von Hunderttausenden von Einwanderungswilligen die Einsatzkraft der Vollzugsbehörden überfordert.

Schon wegen Überforderung erfolgen rechtskräftige Abschiebemaßnahmen gegenüber sich hier illegal aufhaltenden Personen durch Behörden seit Jahren nicht mehr und auch nicht zu diesem Zeitpunkt des Strafantrages.

Somit gleicht die weiterhin lautstark betriebene Willkommenskultur der Bundesregierung nach wie vor einem Aufruf zu offenem, staatlicherseits legitimiertem und betriebenem Rechtsbruch, welcher bis zum heutigen Tage anhält.

Im September 2015 sagten sowohl Vizekanzler Gabriel wie die Bundeskanzlerin laut deutschen Medien wiederholt, man habe es nicht in der Hand, wer ins Land komme. Ein Schutz der deutschen Grenzen sei nicht möglich.

In der ARD-Sendung „Anne Will“ vom 8.10.15 bestritt die Bundeskanzlerin, eine Willkommenskultur betrieben zu haben, geschweige denn die verhängnisvolle Außenwirkung zu erkennen. Zudem lehnte sie einen Aufnahmestopp für „Flüchtlinge“ generell ab (Sendung „Anne Will“ v. 8.10.2015).

Sie verwendete auch in dieser Sendung den Begriff „Flüchtlinge“, obgleich ihr bekannt sein muss, dass grundsätzlich keine in Deutschland jüngst im September und Oktober 2015 eingereiste Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling eingestuft werden kann bzw. gemäß deutschem Asylrecht einen entsprechenden Antrag erfolgreich zu stellen vermag.

Außerdem sagte die Kanzlerin in dieser Sendung, der Schutz der deutschen Außengrenzen sei nicht zu bewerkstelligen.

Ebenso missbräuchlich wurden seitens den beiden Beschuldigten Bezeichnungen wie „Asylbewerber“ oder gar „Asylant“ verwendet. Denn sie werden seitens den Beschuldigten auf Personen angewendet, bei diesen in der Regel von vornherein feststeht, dass Asylgründe im Sinne von Art 16a GG nicht gegeben sind.

Die Bundesregierung setzt damit – auch mithilfe deutscher Massenmedien – die deutsche Bevölkerung, dieser sie politisch verpflichtet ist, schwerwiegenden Folgen einer ungehinderten Masseneinwanderung aus oder betreibt gar unterschwellig bis offen die verfassungswidrige Beseitigung des Souveräns, dieser das deutsche Volk gemäß Art. 20 GG ist.

Das Volk war von dieser Entscheidung vom 3.9.15 sowie von der Aufhebung der Außengrenzen nicht in Kenntnis gesetzt und schon gar nicht befragt worden. Auch war es nicht zu einer Abstimmung im Deutschen Bundestag gekommen. Zudem kann eine derartige einsame Entscheidung der Regierung nachträglich nicht sanktioniert werden – dieses nicht einmal von einer Mehrheit des deutschen Volkes (Art. 20 Abs.2 GG).

Aus einem Land, welches im Bewusstsein seines kulturellen Reichtums wie Schönheit seines Landes seine Grenzen und die Kontinuität seiner Geschichte wahrt sowie dem Friedenserhalt in Europa verpflichtet ist (Präambel d. GG sowie d. Einigungsvertrages), soll gemäß dieser Staatsspitze ein entgrenztes Jedermannsland (Bundespräsident Gauck, 3.10.2015: „Ein Land der Verschiedenen“) werden, das mit seiner Kultur und Geschichte bricht und über dessen ethnische Zusammensetzung nicht der real bestehende Souverän, nämlich das heutige deutsche Volk, sondern de facto diese Staatsspitze unter Bruch der verfassungsmäßigen Ordnung über alle Zeiten hinweg unrevidierbar entscheidet.

Obgleich die Verletzung des Grundgesetzes seitens der Bundesregierung wie auch bezüglich des repräsentativen Aktes seitens des Bundespräsidenten offenkundig ist, machten der Deutsche Bundestag wie der Deutsche Bundesrat keinen Gebrauch von ihrem Recht aus Art. 61 I GG, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, um ihn seines Amtes entheben zu lassen. Ebensowenig machte die Legislative von ihrem Recht aus Art. 61 II GG Gebrauch. In Anbetracht des Bruches des Amtseides durch die Bundeskanzlerin hätte im Übrigen der Bundestag von seinem Recht gem. Art. 67  (Mißtrauensvotum) Gebrauch zu machen gehabt.

Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen ist offenkundig, dass die Bundestagsabgeordneten als legislative Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 I GG) sowie die Vertreter der Länder (Art. 50 GG) nicht beabsichtigen, die nur ihnen vorbehaltenen Antragsrechte gem. Art. 61, 67 GG zu nutzen, um dem verfassungswidrigen Treiben der obersten Spitze der Exekutive ein Ende zu bereiten.

 

„Mittels Herbeiführung von Gewalt“

Als Hochverrat ist jegliches Unternehmen einzustufen, welches mittels Gewalthandlungen wie hier gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtet und die verfassungsmäßige Ordnung aufzulösen geeignet ist, BGH, NJW 57,281. Das hochverräterische Unternehmen beginnt mit dem Beginn der Gewaltausübung (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 81 Rdnr. 6 m.w.N.).

Es kommt dabei auf das Ausmaß, auf die Intensität sowie die Auswirkungen dieser Gewalthandlungen an. Der dem § 81 StGB zugrundeliegende Gewaltbegriff zielt auf die Zwangswirkung für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wie für die verfassungsmäßige Ordnung ab. Unmittelbar betroffen von der Zwangswirkung einer streckenweise unkontrollierten Massenzuwanderung ist hierdurch der Souverän als das eigentliche Absolutum innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 2 GG). Der Souverän wurde vor vollendete Tatsachen gestellt, die es ihm unmöglich machen, verbriefte Grundrechte (Art. 1 bis 20 GG) in Anspruch zu nehmen und die verfassungsmäßige Ordnung (im Sinne des Art. 20 Absatz 1 bis 3 GG) wiederherzustellen. Die Gewalthandlung liegt eben in der unkontrollierten und unkontrollierbaren Zuwanderung und damit in der Schaffung vollendeter Tatsachen, welche das Volk als dem eigentlichen Souverän vor unlösbare Aufgaben stellen, durch dieses Faktum der Bestand der Bundesrepublik oder ihre verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt ist.

Der BGH sah bereits im Falle von Massenstreiks unter bestimmten Bedingungen – u.a. gegen zentrale Energieversorgungseinrichtungen – „Gewalt“ im Sinne des § 81 StGB als gegeben an.

Wenn jedoch vom BGH bereits gewisse Massenstreiks als Gewalt eingestuft werden, dann erst recht die Entscheidung dieser Regierung, durch diese die Außengrenzen für Masseneinwanderungen, trotz Kenntnis der Gewaltbereitschaft und Raffinesse gewisser Teile dieser Einwanderungswilligen, geöffnet wurden, dabei einplanend, dass in der Kürze der Zeit zur erkennungsdienstlichen Erfassung (Registrierung) dieser Hunderttausenden, die an die deutschen Grenze dringen werden, keinerlei personelles und technisches Potential bereitgestellt werden kann.

Als Folge dieser politischen Fehlentscheidung trat denn auch an den deutschen Außengrenzen ein totaler Kontrollverlust ein.

Die Beschuldigten erfüllten somit objektiv den Tatbestand des Hochverrates durch ihr gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtetes Tun.

 

 

Tatvorsatz gegeben

Im Zeitpunkt der Entscheidung vom 3.9.15, die Flüchtlinge aus Ungarn ohne Passkontrollen ins Land zu lassen, könnte es der Kanzlerin noch abgenommen werden, dass es ihr gemäß Ihrer eigenen Darstellung dabei allein um die Linderung menschlichen Leides gegangen sei.

Anders sieht es allerdings für den Zeitraum danach aus.

Je deutlicher sich die Folgen ihres Tuns schon für jeden Außenstehenden und Laien als staatsgefährdend erwiesen, umso mehr dürfte sich in der Kanzlerin zumindest dieser Vorsatz verfestigt haben, von ihrem Kurs nicht abzurücken, also der für Land und Bevölkerung existentiell bedrohlichen Entwicklung keineswegs Einhalt zu gebieten.

In diesem Zeitpunkt musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie eine Gefahrenquelle eröffnet hatte, sodurch sie zu ihrer Beseitigung verpflichtet war.

Dieser Verpflichtung hat sie sich vorsätzlich, mit Wissen und Wollen verwehrt. Als sie am 7.10.15 in der ARD-Sendung „Anne Will“ ihre bisherige Haltung mit den Worten festigte: „Wir können die Grenzen nicht schließen . . . Es wird einen Aufnahmestopp unter mir nicht geben!“, hat sie ihren Vorsatz deutlich gemacht, die Dinge auf Biegen und Brechen durchzuziehen.

Der Annahme der Gutgläubigkeit der Kanzlerin wie des Vizekanzlers sind enge Grenzen gesetzt. Denn den beiden Beschuldigten waren mindestens fünf Monate vor ihrer Entscheidung, im März/April 2015, die massiven Flüchtlingsbewegungen über die FRONTEX (Europ. Agentur f.d. operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten d. EU) zur Kenntnis gebracht worden.

Sowohl die Bundeskanzlerin wie ihr Vertreter von der SPD waren längst vorgewarnt. Schon in 1981 hatte der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt vor einer Ausländisierung Deutschland mit dem Hinweis gewarnt wie folgt: „Wir können nicht mehr Ausländer verkraften; das gibt Mord und Totschlag!“ Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher hatte sich in 1984 so geäußert: „Wir sind kein Einwanderungsland!“ Merkel erklärte in 2004 als Kanzlerkandidatin der CDU und als CDU-Vorsitzende: „Die multikulturelle Gesellschaft ist gescheitert“. Jedoch elf Jahre später – in 2015 – konstatierte sie bzw. überraschte sie die Öffentlichkeit mit ihrer Feststellung: „der Islam gehört unzweifelhaft zu Deutschland“.

Fünf Jahre zuvor, am 16.10.2010, hatte die Bundeskanzlerin auf dem Deutschland-Tag der Jungen Union in Potsdam ausdrücklich die Multikulti-Politik für „gescheitert“ erklärt.

Damit ist deutlich, dass die Bundeskanzlerin das deutsche Volk, diesem gegenüber sie gemäß Art. 65 GG politisch verantwortlich ist, vorsätzlich den tiefgreifenden Negativfolgen einer Multikulti-Politik aussetzt.

 

Obig aufgelistete Tatbestände und Zustände lassen aus staatsrechtlicher Sicht wenig Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesen Vorgängen um einen  v o r s ä t z l i c h herbeigeführten Staatsstreich seitens der Bundesregierung gegen das Volk und die verfassungsmäßige Ordnung handelt (vgl. Josef Isensee, „Das legalisierte Widerstandsrecht“, Bad Homburg/Berlin/Zürich 1969, S. 28 ff.).

Die Mitglieder der Bundesregierung – Beschuldigte – verstießen vorsätzlich gegen ihre Amtspflichten durch Unterlassen wie durch aktives Tun. Es fehlt ihnen jeder erkennbarer Wille zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung. Im Gegenteil, sie stellten sich willentlich über „Gesetz und Recht“ und stellten sich somit über den zwingenden Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip).

 

Die Beschuldigten erfüllten somit sowohl die objektiven wie die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 StGB.

 

§ 83 Abs. 1 StGB

Die Anzeige gegen die Beschuldigten erstreckt sich auch auf den Verdacht des Vorliegens von Anstiftungshandlungen zum Hochverrat, § 83 Abs. 1 StGB. Als Vorbereitung im Sinne § 83 StGB reicht bereits die objektive Förderung des Unternehmens gemäß § 81 StGB. Dabei muss eine konkrete Gefährdung für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht eingetreten sein, allerdings ein gewisser Gefährdungsgrad vorliegen.

Angesichts der Gefährlichkeit wie Irreversibilität eines hochverräterischen Unternehmens stellt hier das Gesetz bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Und zwar auch solche gegen Bundesländer.

Die Tat muss auf andere politische Verhältnisse abzielen. Der Hochverrat muss sich aus Angriffsgegenstand und Ziel ergeben. Gem. § 83 ist eine konkrete Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht erforderlich, sehr wohl jedoch eine gewisse Gefährlichkeit in den Vorbereitungshandlungen.

Im Fall des Vorliegens des Tatbestandes aus § 83 StGB ist ausreichend eine gewisse Gefährlichkeit der Vorbereitungshandlung, BGH HuSt II 40; BGH 6, 342.

 

Dieser Fall ist hier zumindest vorliegend.

 

§ 89 Abs. 1 StGB

Die Anzeige richtet sich auch auf den Verdacht des Vorliegens verfassungsfeindlicher Einwirkungen auf öffentliche Sicherheitsorgane, § 89 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigten, insbesondere die Beschuldigte zu Zif. 1 übte mit ihrer Entscheidung sowohl auf den Bundesinnenminister wie über ihn auf die öffentlichen Sicherheitsorgane, vorrangig auf die Führung der Bundespolizei, welche die Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland in Friedenszeiten zu sichern hat, mit dem Ziel ein, sie zu einem strafbaren Verhalten (Anordnung zur Unterlassung erkennungsdienstlicher Maßnahmen) zu veranlassen, um hiermit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ihren Bestand sowie die verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben.

 

Bei all diesen Vorwürfen (§ 81, § 83, § 89 StGB) ist bereits der Versuch unter Strafe gestellt.

 

 

Die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten ist daher zwingend geboten.

 

Auf Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht) wird in diesem

Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.

 

In Frage steht das Fundament der Gewaltenteilung

als Ganzheit, insbesondere auch die Unabhängigkeit

der General-Bundesanwaltschaft.

 

Um eine unverzügliche Eingangsbenachrichtigung mit

dem Aktenzeichen der Generalbundesanwaltschaft

wird ausdrücklich ersucht.

 

 

 

– – – , den 27. November 2015

 

Unterzeichner 1:

 

 

 

– – –

 

 

 

 

______________

Literatur:

u.a. GG-Kommentar Jarass/Pieroth C.H.Beck(Hrsg.),13.Aufl.,München2014

Ingo von Münch/Ute Mager, Staatsrecht I, 8. Aufl., Stuttgart 2015.

 

GG-Kommentar Maunz/Dürig, GG, Aufl.05/2015

 

 

 ___________

A n h a n g

Ausdrückliche Erklärung:

 

Hiermit erkläre ich, Dr. rer.pol. J.Bruno Köppl, dass ich mich der Anzeige außertourlich anschließe. Auf den Anhang (Lebenslauf) wird ausdrücklich verwiesen.

 

 

Unterzeichner 2:

 

 

 

Dr. rer.pol. J.Bruno Köppl

 

 

 

 

 

 

 

___________________

A n l a g e zum Hintergrund der Unterzeichner :

 

Anmerkung zum Widerstands-Hintergrund der Unterzeichner:

Der Unterzeichner 2 (Dr. J. Bruno Köppl) ermittelt seit 1974 bis zum heutigen Tag faschistoid organisierte Großkorruptionen in Staaten des westlichen Verteidigungsbündnisses sowie darüber hinaus. Im Zuge dessen deckte er mithilfe von US-Kongressabgeordneten Pläne zur Ausplünderung von Staaten und Bevölkerungen, u.a. mittels Anti-Terror-Kampagnen in aller Welt und mittels gezielt eingesetzter Völkervermischungsprogramme, diese bis heute auch diese Flüchtlingsproblematik sowie gewaltige Umweltprobleme schaffen, auf. Hierüber verfasste er mehrere Bücher (weitere Informationen hierzu unter „Lebenslauf/Vita“ innerhalb der www.ra-kanzlei-koeppl.de). Sein Bruder (J. Hermann Köppl) ist seit 1980 an verschiedenen Anti-Korruptions-Arbeiten beteiligt. Ihr Vater (Dr. Josef Köppl) stellte sich im Zeitraum von November 1941 bis Mai 1945 als Gerichtsassessor, kurzzeitig später als Amtsrichter gegen das NS-Regime. Wenige Monate danach, bereits im August 1945, war er wieder als Richter am Amtsgericht Passau eingesetzt.

Zu seinen Söhnen:

In internationalen und nationalen Publikationen wie NEWSWEEK, FINANCIAL TIMES, US-Senat-Records, ARD, DIE ZEIT, SÜDDEUTSCHE ZEITUNG, FAZ, STERN, DER SPIEGEL etc. wurde im Zeitraum 1980 bis 1982 über die wissenschaftlichen Aussagen des Rüstungsexperten Dr. J. Bruno Köppl berichtet. Die wissenschaftlichen Aussagen betrafen die Verschwendungspraxis in den Rüstungshaushalten der Nato-Staaten sowie die damit einhergehende Gefahr für die westliche Verteidigungsfähigkeit.

Die Warnungen vor einer Überschuldung dieser Staaten erwiesen sich als gerechtfertigt. Die Überschuldung dieser Staaten erweist sich nun – 35 Jahre danach – als Bumerang in der nationalen wie internationalen Politik. Die Überschuldung führt allseits zu politischen und gesellschaftlichen Überwerfungen.

In einem der Bücher von 1994 wurde seitens Dr. rer.pol. J. Bruno Köppl (hier unter Robert Kendel) nicht nur vor den Folgen der Hochverschuldung und damit einhergehender Entwicklung in die Massenarmut, denn auch vor einer geplanten multikulturellen Vermischung der Völker gemäß den Verhältnissen im ehemaligen Vielvölkerstaat Jugoslawien gewarnt.

In 1997 hatte Dr. rer.pol. J. Bruno Köppl in einer öffentlichen Versammlung in München (Europ. Patentamt) den damaligen Bundesaußenminister Klaus Kinkel sowie den früheren Bundeswirtschaftsminister Helmut Haussmann vor den Plänen zur Einführung des EURO sowie vor weltdiktatorischen Tendenzen auch in Europa etc. gewarnt (Filmaufzeichnung).

In politischen Diskussionsforen von FOCUS.de („Tagesthemen“) wurde in 2001 wie in 2002 seitens des Unterzeichners 2, J.Hermann Köppl, unter Pseudonyme CA-Canaris, Richard Kendel, C.Antaris die Anti-Terrorkampagne der USA wie Großbritanniens als Bumerang für den Westen bezeichnet. Die USA und ihre Verbündeten würden im Zuge ihres Anti-Terrorkampfes ein Desaster bzw. ein „Waterloo“ erleben und den gesamten Westen, ja die gesamte Weltgemeinschaft mit hineinziehen.

Inzwischen gilt es als längst erwiesen, dass die USA mit ihrem Antiterrorkampf das Gegenteil dessen erreichten, was sie angestrebt hatten.

 

Am 17. Juni 2005 wurde seitens der Rechtsanwaltskanzlei – – – und Kollege vor einer Kanzler-Kandidatin Merkel öffentlich gewarnt: diese hatte denn am 16. Juni 2005 auf der Jubiläumsveranstaltung der CDU in Berlin in ihrer Festrede gesagt, dass die Deutschen keinen immerwährenden Anspruch auf Demokratie besäßen. In der Zeit danach wurde immer wieder die politische Fachkompetenz und Ehrlichkeit dieser CDU-Vorsitzenden, dann als Bundeskanzlerin, in Frage gestellt.

 

2007 (18.März, 15.30 ff), Technische Universität München, Welt-Klima-Kongress, mit Bundesumweltminister Gabriel (SPD) und dem Bayer. Umweltminister Werner Schnappauf (CSU), Kleinfeld, Vorstand d. Siemens AG, u.a. (ARD, Moderator : Zum Ende des Diskussionsbeitrages von Dr. rer. pol. J. Bruno Köppl wurde durch diesen auf die mangelnde fachliche Qualifikation von Politikern auch in Fragen der Weltklimaprobleme hingewiesen; sie würden sie geradezu ausgelöst haben. Seine Frage nach einem Interesse an einem derartigen Politikerausbildungs-Programm beantwortete Bundesumweltminister Sigmar Gabriel so: er habe keine Zeit für eine Politikerausbildung und er wisse auch nicht, was dort gelehrt werden soll. Der ARD-Wissenschafts-Moderator Ranga Yogishawar beantwortete die Frage in typischer Wegsehhaltung: „Man sollte eher eine Hochschule zum Schweigen errichten!“. Ein sehr wohl angebrachte Einwand unterblieb seitens Köppl, dass es schon einmal eine Zeit des Schweigens gegeben habe, nämlich während der NS-Ära und dass heutige weltweit tätige faschistoide Kreise derartige Unfähigkeit in den politischen Spitzen einrichten, sie am Leben halten, um ihre Täuschungsmanöver auf Kosten der Welt-Bevölkerung durchziehen zu können. Jedoch auch ohne diesen Einwand kam es im großen Saal der Technischen Universität zu einem kleinen Tumult, sodurch Köppl aus dem Saal verwiesen wurde. Zuvor waren im Saal durch seinen Bruder J.Hermann Köppl ANTARIS No. XIII Flugblätter verteilt worden, auf Grund dieser Aktivität J.H. Köppl samt Assistenten des Saales verwiesen wurde. Um die Geschichte in vagen Umrissen zu wiederholen, lief denn auch der Hausmeister der Universität ihm und seinem Gefolge mit einer Drohgebärde nach, um nachzusehen, dass auch wirklich endgültig dem Hausrecht Folge geleistet werde.

 

2.10.2012, Jahres-Gedenkfeier zur Deutschen Einheit in München, Nationaltheater: Dr. rer. pol. J. Bruno Köppl fragte die Bundeskanzlerin während der Pause, welche fachliche Qualifikation sie für das Bundeskanzleramt mitbringe. Die Frage ließ die Kanzlerin unbeantwortet  . . . (Hinweis: es ist offensichtlich, der Kanzlerin Schwächen werden seitens ihrer Partei wie seitens der SPD und Bündnis90/DIE GRÜNEN, seitens Massenmedien kaschiert – Deutschland droht bei dieser Konstellation der Absturz)

 

Keine Frage ist, dass diese relativ frühzeitigen Warnungen bei intakt arbeitenden, unabhängigen, eben von der Exekutive losgelösten Mediengewalten dem Westen, der Welt Schäden in Höhen von zig Billionen Euro erspart haben würden. Jedoch all diese Medien waren und sind nicht real unabhängig . . .

 

 

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Nach eingehender Prüfung des Generalbundesanwaltes vom 3.12.2015 erfolgte die Entscheidung und Mitteilung an die beiden Anzeigeerstatter (eingegangen heute am 11.12.2015). Im Auftrag des Generalbundesanwaltes schrieb RiLG Stolzhäuser:

 

 

 

 

 

Auf der letzten Seite der Hochverratsanzeige befand sich dieser Hinweis:

„In Frage steht das Fundament der Gewaltenteilung als Ganzheit, insbesondere auch die Unabhängigkeit der General-Bundesanwaltschaft.“

 

Nun ist die Antwort vorliegend. Das deutsche Grundgesetz wird mißbraucht wie man es für notwendig erachtet, um die sogenannte Real-Politik nicht durch dieses Gesetz durchkreuzen lassen zu müssen.

So hat jede Zeit ihre Diktatur. Der Widerstand vom 1941 bis 1945 war berechtigt. Das ist heute selbst von diesen bestätigt, welche den Widerstand von heute als Paranoia erachten.

Es ist nicht nur das Grundgesetz aufgelöst. Es ist dies der gesamte Staat. Damit ist er nicht existent. Zumindest nicht so, wie er vom Grundgesetz her bestimmt ist. Dieses Urteil gründet sich auf Tausende von Vorgängen, nicht nur auf diese Entscheidung des Generalbundesanwaltes hin. 

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Der Generalbundesanwalt lieferte mit Schreiben vom 3.12.15 keinerlei Begründung für seine Auffassung, dass gegen die Bundeskanzlerin wie gegen den Vizekanzler keinerlei Strafermittlungen aufzunehmen sind.

Daher wurde mit Schreiben vom 14.12.15 um Vorlage entsprechender Gründe ersucht:

 

Aus obigem Schreiben vom 14.12.15:

Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt,

mit Schreiben vom 3.12.15 wurde durch Sie  o h n e  j e g l i c h e  B e g r ü n d u n g  mitgeteilt, dass sich aus der Anzeige vom 27.11.15 nach eingehender Prüfung des vorgelegten Sachverhaltes keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergäben, daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie von weiteren Maßnahmen abgesehen wird.  Nun teilen jedoch namhafte Staats- und Verfassungsexperten genau diese Ihre Auffassung nicht. Es ist daher von großem nationalen Interesse, welche Begründung Ihrer Entscheidung zugrunde liegt. Es wird aus diesem Grunde ausdrücklich um die Vorlage einer solchen ersucht.

Wie aus dem Anhang der Anzeige vom 27.11. hervorgeht, haben sich die Anzeigeerstatter in den nahezu 36 Jahren zu den schwerwiegenden Gefährdungen dieses Landes wie des gesamten Westen durch international agierende, hochgefährliche Korruptionscliquen mittels ausführlicher, teils wissenschaftlicher Nachweise geäußert. Ihre Warnungen sind inzwischen längst als zurecht bestätigt.

Dass nun dieser ihrer Anzeige begründungslos begegnet wird, verwundert auch aus diesem Grunde. Es wird aus obig gegebenen Gründen um Vorlage einer ausführlichen Begründung gebeten.

Tags: STRAFANZEIGE GEGEN MITGL. d. BUNDESREGIERUNG